Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PRIIP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 15/2018Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Veröffentlichung von Sanktionen und Aufsichtsmaßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen und rechtskräftig ergriffene Aufsichtsmaßnahmen nach Maßgabe des Artikel 29, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, nach Unterrichtung des von der Veröffentlichung Betroffenen auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen dieser Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(3)Absatz 3,Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Abs. 1 richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins, zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird dem Rechtsmittel stattgegeben, so hat die FMA die Veröffentlichung gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder von ihrer offiziellen Website zu entfernen.
(4)Absatz 4,Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.Ist eine Veröffentlichung gemäß Absatz eins, nicht von der offiziellen Website der FMA zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
(5)Absatz 5,Die Abs. 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Art. 17 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 finden die Abs. 2 und 4 Anwendung.Die Absatz 2 bis 4 sind auch auf die Bekanntmachung eines Bescheides gemäß Artikel 17, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 1286 aus 2014, anzuwenden. Auf Veröffentlichungen gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 5, finden die Absatz 2 und 4 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018
Dokumentnummer
NOR40201135