Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.04.2018 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 73/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 221.04.201830.09.2018 BGBl. II Nr. 73/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.04.2018BGBl. II Nr. 73/2018

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2018 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2018 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.
  2. Absatz 2,AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (Paragraph 32 a, AuslBG), und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß Paragraph 5, AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

Schlagworte

Berghüttenbetrieb, Almhüttenbetrieb, Ausländerin

Im RIS seit

25.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20010184

Dokumentnummer

NOR40201286