Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967Änderung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 89/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 89 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2022).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 119 aus 2022,).
Text
(1)Absatz eins,Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 49,70 Euro festgesetzt.Der Kostenersatz gemäß Paragraph 40 b, Absatz 7, KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 49,70 Euro festgesetzt.
(2)Absatz 2,Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 2. Mai 2018 wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
NOR40201633