Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verlängerung der Nacheichfrist für Wasserzähler
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 94/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
95/02 Maß- und Eichrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Wasserzähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Wasserzählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen alle erforderlichen Informationen über die zur Stichprobenprüfung eingereichten Lose auch in elektronischer Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201722