Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
10.05.2018 bis 07.07.2020 — BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1410.05.201807.07.2020 BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

10.05.2018BGBl. II Nr. 96/2018

Außerkrafttretensdatum

07.07.2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,).

Text

Aufnahme und beruflicher Aufstieg

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Ausschreibung bzw. Bekanntmachung von zur Besetzung gelangenden Planstellen und Funktionen hat mit der Zielsetzung, insbesondere Frauen für den Prüfungsdienst im Rechnungshof zu gewinnen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach der Aufnahme sind die Mitarbeiterinnen im Zuge von Integrationsmodulen unter Mitwirkung der Gleichbehandlungsbeauftragten in die Organisation des Rechnungshofes einzuführen.
  3. Absatz 3,Der berufliche Aufstieg von Mitarbeiterinnen ist durch vorrangige Zulassung zu externen Bildungsveranstaltungen, insbesondere zur Führungskräfteausbildung, zu fördern.

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201830