Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
10.05.2018 bis 07.07.2020 — BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1510.05.201807.07.2020 BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

10.05.2018BGBl. II Nr. 96/2018

Außerkrafttretensdatum

07.07.2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,).

Text

Aus- und Fortbildung

Paragraph 15,

Die Aus- und Fortbildung hat nach dem vom Rechnungshof entwickelten Konzept zu erfolgen. Das Konzept regelt die berufsbegleitende Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und der Mitarbeiter des Rechnungshofes durch individuelle Beratung, Erhebung des Bildungsbedarfs und Erstellung des Bildungsangebots sowie die Entwicklung von Führungskräften unter dem Aspekt der Frauenförderung (Frauenförderung als Ausbildungsverantwortung).

  1. Absatz 2,Der Rechnungshof nimmt mit einer Mentorin am Cross Mentoring des Bundes teil.

Schlagworte

Ausbildung

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201831