Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
10.05.2018 bis 07.07.2020 — BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1610.05.201807.07.2020 BGBl. II Nr. 96/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan des Rechnungshofes 2018/2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2018,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

10.05.2018BGBl. II Nr. 96/2018

Außerkrafttretensdatum

07.07.2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2020,).

Text

Wiedereinstieg für die nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Den nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz karenzierten Bediensteten ist jegliche Unterstützung zu bieten, um ihren Wiedereinstieg in den Beruf zu erleichtern. Vor allem ist ihnen nach Beendigung ihres Karenzurlaubs die Möglichkeit zur Teilnahme an den Integrationsmodulen zu bieten, die einen wesentlichen Teil des Aus- und Fortbildungskonzepts darstellen.
  2. Absatz 2,Nach Möglichkeit ist den karenzierten Bediensteten auf freiwilliger Basis in der Freizeit die Teilnahme an Dienstbesprechungen oder Schulungen zu gestatten.
  3. Absatz 3,Karenzierte Bedienstete sind über wesentliche Angelegenheiten (insbesondere Organisationsänderungen, Änderungen im Tätigkeitsbereich oder Funktionsausschreibungen) und über Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten zu informieren.
  4. Absatz 4,Den aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten ist spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über die künftige Verwendung (Tätigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten) unter Beiziehung der oder des unmittelbar Vorgesetzten anzubieten.

Schlagworte

Ausbildungskonzept, Ausbildungsmöglichkeit

Im RIS seit

14.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2020

Gesetzesnummer

20010191

Dokumentnummer

NOR40201832