Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ANNEX 1
KLASSIFIZIERTE VERTRÄGE
Klassifizierte Verträge gemäß Artikel 6 dieses Abkommens enthalten folgende Informationen:
das Verfahren, das einen Benutzer dazu berechtigt, klassifizierte Informationen zu verarbeiten;
Gesetze und Verordnungen, die die Grundlage für die Nutzung von klassifizierten Informationen bilden;
die notwendige Klassifizierungsstufe;
Beschränkungen der Nutzung von klassifizierten Informationen;
die Modalitäten der Übermittlung von klassifizierten Informationen;
die Modalitäten der Verarbeitung von klassifizierten Informationen;
die Kennzeichnung der klassifizierten Informationen und deren praktische Folgen;
Angabe der Personen, einschließlich der Subauftragnehmer, die zum Empfang von klassifizierten Informationen berechtigt sind und die Bedingungen dafür;
Anforderungen für den Zeitraum des Schutzes von klassifizierten Informationen;
das Verfahren für die Vernichtung oder die Rückübermittlung von klassifizierten Informationen.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201993