Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Finnland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 77 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 7
ÜBERMITTLUNG VON KLASSIFIZIERTEN INFORMATIONEN
(1) Klassifizierte Informationen werden auf sicheren Wegen zwischen den Regierungen oder auf anderen zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarten Wegen übermittelt. Der Empfang von klassifizierten Informationen, die als LUOTTAMUKSELLINEN / KONFIDENTIELL oder VERTRAULICH und höher gekennzeichnet sind, ist schriftlich zu bestätigen.
(2) Klassifizierte Informationen werden zwischen den Parteien elektronisch nur über sichere, von den zuständigen Sicherheitsbehörden vereinbarte Wege übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Dokumentnummer
NOR40201985