Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pflichtenaufteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 107/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 5.Paragraph 5,
Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler führt bezüglich der IKT-Lösungen und IT-Verfahren für das Personalmanagement des Bundes ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, DSGVO und stellt dieses Verzeichnis den jeweils gemeinsam Verantwortlichen und auf Anfrage der Datenschutzbehörde in diesem Umfang zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Dokumentnummer
NOR40202441