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Art. 19

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 19

  1. Absatz a,
    Die OSZE und ihre Angestellten sind von allen Pflichtbeiträgen an Sozialversicherungs-einrichtungen der Republik Österreich befreit.
  2. Absatz b,
    Angestellte der OSZE in Wien haben das Recht, jedem einzelnen Zweig der Sozialversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung beizutreten. Diese Versicherung hat die gleichen Rechtswirkungen wie eine Pflichtversicherung.
  3. Absatz c,
    Angestellte der OSZE können das Recht nach Unterabschnitt (b) binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder binnen drei Monaten nach dem Beginn ihres Beschäftigungsverhältnisses mit der OSZE durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung geltend machen.
  4. Absatz d,
    Die Versicherung nach Unterabschnitt (b) in dem gewählten Zweig wird mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses wirksam, wenn die Erklärung binnen sieben Werktagen nach Inkrafttreten dieses Abkommens oder nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses abgegeben wird, sonst mit dem der Abgabe der Erklärung nächstfolgenden Tag.
  5. Absatz e,
    Die Versicherung nach Unterabschnitt (b) endet mit dem Datum des Endes der Tätigkeit bei der OSZE in Wien.
  6. Absatz f,
    Die Angestellten der OSZE haben für die Dauer der Versicherung nach Unterabschnitt (b) die Beiträge zur Gänze an die zuständige Gebietskrankenkasse zu entrichten.
  7. Absatz g,
    Die nach Unterabschnitt (c) von den Angestellten der OSZE abzugebenden Erklärungen werden von der OSZE für ihren Angestellten der zuständigen Gebietskrankenkasse übermittelt. Die OSZE erteilt der zuständigen Gebietskrankenkasse auf Ersuchen die für die Durchführung der Versicherung erforderlichen Auskünfte.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203312