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Art. 31

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 31 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 31

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 31

  1. Absatz a,
    Der Generalsekretär wird der Regierung eine Liste der Angestellten der OSZE mit Dienstort Wien übermitteln und diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit revidieren.
  2. Absatz b,
    Die Regierung wird der OSZE für alle in diesem Artikel genannten Personen einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung stellen. Dieser Ausweis dient zur Identitätsfeststellung des Inhabers gegenüber allen österreichischen Behörden.
  3. Absatz c,
    Die Regierung hat dafür zu sorgen, dass der Generalsekretär im Falle der Verhaftung oder Anhaltung eines Angestellten der OSZE durch eine österreichische Behörde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt wird und es ihm erlaubt wird, einen Angestellten zu dem Verhafteten oder Angehaltenen zu senden, mit dem Angestellten mündlich oder schriftlich zu verkehren und ihm die erforderliche rechtliche oder medizinische Hilfe zu leisten.
  4. Absatz d,
    Die OSZE arbeitet stets mit der Regierung zusammen, um die geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Beachtung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch im Zusammenhang mit den in diesem Artikel erwähnten Privilegien, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203299