Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 84/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 33Artikel 33
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Abschnitt 33
In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 32 genannten Personen in Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Tätigkeitzeitraumes, sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 32 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die in Abschnitt 32 Unterabschnitt (a), (b), (c), (d), (g) und (i) gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, dass unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Leistungen fällt, die diesen Personen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Dokumentnummer
NOR40203293