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Art. 33

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.06.2018 BGBl. III Nr. 84/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 84 aus 2018,

Typ

Vertrag – OSZE

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. III Nr. 84/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Abschnitt 33

  1. Absatz a,
    In jenen Fällen, in denen der Anfall irgendeiner Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Abschnitt 32 genannten Personen in Österreich zur Erfüllung ihrer Aufgaben aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der OSZE empfangenen Gehälter und Bezüge während eines derartigen Tätigkeitzeitraumes, sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.
  2. Absatz b,
    Sofern nichts anderes vorgesehen ist, genießen die in Abschnitt 32 genannten Personen, die österreichische Staatsbürger oder Staatenlose mit Wohnsitz in Österreich sind, nur die in Abschnitt 32 Unterabschnitt (a), (b), (c), (d), (g) und (i) gewährten Privilegien und Immunitäten, wobei jedoch Einvernehmen darüber besteht, dass unter diese Privilegien und Immunitäten auch die Befreiung von der Besteuerung der Leistungen fällt, die diesen Personen von einem Vorsorgefonds ausgezahlt werden.

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

20010209

Dokumentnummer

NOR40203293