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§ 3a NLAV

Fassungen
ab 18.02.2026 — BGBl. II Nr. 24/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3a heute18.02.2026 § → § BGBl. II Nr. 24/2026
§ 3a04.04.202317.02.2026 BGBl. II Nr. 88/2023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 a

Inkrafttretensdatum

18.02.2026BGBl. II Nr. 24/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NLAV

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Registrierung von Zertifizierungsstellen

Paragraph 3 a,

  1. Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
    1. Ziffer eins
      eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
    2. Ziffer 2
      die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
    3. Ziffer 3
      sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des Paragraph 3 b, fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
    2. Ziffer 2
      Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
    3. Ziffer 3
      alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
  3. Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.

Im RIS seit

17.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Gesetzesnummer

20010217

Dokumentnummer

NOR40276180