Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 124/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 24/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 24 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Registrierung von Zertifizierungsstellen
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Zertifizierungsstellen, die Zertifikate für Unternehmen mit Sitz im Inland in einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem ausstellen und Unternehmen und Betriebe mit Sitz im Inland kontrollieren, haben sich unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat haben, bei der zuständigen Behörde zu registrieren. Sie werden auf Antrag registriert, wenn sie
eine aufrechte Vereinbarung mit einem anerkannten Zertifizierungssystem über die Zertifizierung von landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen im Sinne dieser Verordnung nachweisen,
die Anforderungen der Normen ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17021-1:2015, 17021-2:2019 und 17021-3:2019 oder der ÖVE/ÖNORM EN ISO/IEC 17065: 2013 erfüllen sowie den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 entsprechen und ihre Kontrollen den Anforderungen der ÖVE/ÖNORM EN ISO 19011: 2018 genügen und
sich verpflichten, im Sinne des § 11a Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des § 3b fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.sich verpflichten, im Sinne des Paragraph 11 a, Kontrollen und Maßnahmen der zuständigen Behörde zu dulden und dieser die dort festgelegten Betretungsrechte zu gewähren sowie Meldungen und Informationen im Sinne des Paragraph 3 b, fristgerecht an die zuständige Behörde zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und zustellfähige Anschrift der Zertifizierungsstelle,
Namen und Anschriften der verantwortlichen Personen und
alle Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung erfüllen.
(3)Absatz 3,Die Registrierung hat das Datum der Registrierung und eine einmalige Registriernummer zu enthalten und ist auf der Homepage der zuständigen Behörde bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben sind. Die zuständige Behörde hat die Registrierung zu widerrufen, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht mehr gegeben sind.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
NOR40276180