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Art. 22

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. III Nr. 93/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 22 heute01.07.2018 BGBl. III Nr. 93/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. III Nr. 93/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Regelung eines Falles vor Abschluss des Schiedsverfahrens

Für die Zwecke dieses Teiles und der Bestimmungen des betreffenden unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens zur Regelung von Fällen durch Verständigung enden das Verständigungsverfahren und das Schiedsverfahren in Bezug auf einen Fall, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach Stellung eines Schiedsantrags und vor Übermittlung des Schiedsspruchs an die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten durch die Schiedsstelle

  1. Litera a
    die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten den Fall durch Verständigung regeln oder
  2. Litera b
    die Person, die den Fall vorgelegt hat, den Schiedsantrag oder den Antrag auf ein Verständigungsverfahren zurückzieht.

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018

Gesetzesnummer

20010221

Dokumentnummer

NOR40203636