Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 30Artikel 30
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 30
Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
NOR40203644