Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten,
die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in den Absätzen 1 und 4 und
die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Absatz 5
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;
die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts“ in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe a und
die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 28 (Vorbehalte) Absatz 9 Buchstabe b
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der Rücknahme oder Ersetzung des Vorbehalts in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;
die Bezugnahmen auf „dem Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe a und
die Bezugnahme auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die betreffenden Vertragsstaaten jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 29 (Notifikationen) Absatz 6 Buchstabe b
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden der zusätzlichen Notifikation in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;
die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absätze 1 und 2die Bezugnahmen auf „dem letzten der Tage, an denen das Übereinkommen für die einzelnen Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens jeweils in Kraft tritt,“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles römisch sechs) Absätze 1 und 2
durch Bezugnahmen auf „dem 30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden dieses Übereinkommens in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen;
die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 3,die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Erweiterung der Liste der Abkommen“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles römisch sechs) Absatz 3,
die Bezugnahmen auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts“, den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts“ und den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 4 unddie Bezugnahmen auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Vorbehalts“, den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Ersetzung des Vorbehalts“ und den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die Notifikation der Rücknahme des Einspruchs gegen den Vorbehalt“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles römisch sechs) Absatz 4 und
die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles VI) Absatz 5 durch Bezugnahmen auf den „30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des Teiles VI (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen.die Bezugnahme auf den „Tag der Mitteilung des Verwahrers über die zusätzliche Notifikation“ in Artikel 36 (Wirksamwerden des Teiles römisch sechs) Absatz 5 durch Bezugnahmen auf den „30. Tag, nachdem die letzte der Notifikationen der einzelnen Vertragsstaaten, die den in Artikel 35 (Wirksamwerden) Absatz 7 beschriebenen Vorbehalt anbringen, über den Abschluss ihrer innerstaatlichen Verfahren für das Wirksamwerden des Teiles römisch sechs (Schiedsverfahren) in Bezug auf das betreffende unter das Übereinkommen fallende Steuerabkommen beim Verwahrer eingegangen ist,“ zu ersetzen.