Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 93/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 38Artikel 38
Index
39/03 Doppelbesteuerung
Text
Artikel 38
Verhältnis zu Protokollen
(1)Absatz eins,Dieses Übereinkommen kann durch ein oder mehrere Protokolle ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Um Vertragspartei eines Protokolls zu werden, muss ein Staat oder Gebiet auch Vertragspartei dieses Übereinkommens sein.
(3)Absatz 3,Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ist nur dann durch ein Protokoll gebunden, wenn sie nach dessen Bestimmungen Vertragspartei des Protokolls wird.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Dokumentnummer
NOR40203652