Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Postbus – Grundausbildungsverordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 134/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 134 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Dienstprüfung besteht aus drei Teilen, nämlich aus einer schriftlich und einer mündlich zu absolvierenden Prüfung sowie eine Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für den Antritt zur mündlichen Prüfung ist die positiv absolvierte schriftliche Prüfung und die positiv bewertete Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit. Die Bewertung erfolgt durch die Dienstprüfungskommission.
(3)Absatz 3,Die mündliche Prüfung beinhaltet auch einen Diskurs über die Fachbereichs- bzw. Konzeptarbeit vor der Dienstprüfungskommission.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204272