Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
3. Abschnitt
Haltung von Tieren im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 11.Paragraph 11,
Die Betriebsstätte einer sonstigen wirtschaftlich tätigen Einrichtung muss jedenfalls über folgende Möglichkeiten verfügen:
ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere derselben Tierart.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204317