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§ 16 TSch-SV

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.2018 BGBl. II Nr. 139/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. II Nr. 139/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierheimen

Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Ein Tierheim muss folgende, entsprechend gekennzeichnete Abteilungen umfassen:
    1. Ziffer eins
      ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
    2. Ziffer 2
      abgetrennte geeignete Unterbringungsmöglichkeiten für kranke Tiere, um eine Ansteckung anderer Tiere zu verhindern, und
    3. Ziffer 3
      Auslaufflächen, getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere, die ihrer Art nach einen Auslauf benötigen.
  2. Absatz 2,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
  3. Absatz 3,Die Räumlichkeiten und Unterkünfte, in denen Tiere gehalten werden, sind sauber zu halten. Vor jedem neuen Besatz hat eine gründliche Reinigung und Desinfektion zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Untereinander unverträgliche Tiere oder Tierarten sind räumlich getrennt zu halten. Im Bereich der Auslaufflächen ist für derartige Tiere und Tierarten ein Sichtschutz vorzusehen.

Im RIS seit

02.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2018

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40204322