Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierpensionen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 20.Paragraph 20,
Eine Tierpension muss jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
ausreichend Unterkünfte, je nach gehaltener Tierart räumlich getrennt für Hunde, Katzen und andere Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204326