Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
6. Abschnitt
Haltung von Tieren in Tierasylen und Gnadenhöfen
Mindestanforderungen an die räumliche Ausstattung
§ 24.Paragraph 24,
Tierasyle und Gnadenhöfe müssen jedenfalls über folgende Räumlichkeiten verfügen:
getrennte Unterkünfte für Hunde, Katzen und andere Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete zusätzliche Räumlichkeit mit Unterkünften zur vorübergehenden, getrennten Unterbringung kranker Tiere,
eine in geeigneter Weise ausgestattete Räumlichkeit zur getrennten Unterbringung untereinander unverträglicher Tiere.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204330