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§ 29 TSch-SV

Fassungen
ab 01.01.2027 — BGBl. II Nr. 146/2026 (kundgemacht)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2901.01.2027 BGBl. II Nr. 146/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2027BGBl. II Nr. 146/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Information bei Abgabe der Tiere

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Die Züchterin bzw. der Züchter ist verpflichtet, leicht verständliche Merkblätter mit ausreichenden Informationen über Haltung und Pflege, Melde- oder Registrierungspflichten, behördliche Bewilligungs- oder Anzeigepflichten, allenfalls notwendigen Sachkundenachweisen und individuellen Eigenschaften sowie über allfällige Artenschutzbestimmungen aller von ihr bzw. ihm zum Verkauf angebotenen Tierarten bereit zu halten und der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer bei der Abgabe eines Tieres auszuhändigen oder auf Verlangen der Übernehmerin bzw. dem Übernehmer nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten elektronisch zur Verfügung zu stellen. Die Merkblätter müssen zu folgenden Punkten entsprechende Informationen enthalten:
    1. Ziffer eins
      natürliches Vorkommen und Lebensraum;
    2. Ziffer 2
      Haltungssysteme (Platzbedarf, Klima, Beleuchtung, Ausgestaltung) und Sozialgefüge;
    3. Ziffer 3
      Ernährung;
    4. Ziffer 4
      Fortpflanzung (Zucht, Kastration);
    5. Ziffer 5
      allfällige Artenschutzbestimmungen sowie behördliche Bewilligungs- oder Meldepflichten, wie insbesondere die Meldepflicht von Wildtieren, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen, gemäß Paragraph 25, Absatz eins, TSchG sowie die Melde- bzw. Bewilligungspflicht von Zuchten gemäß Paragraph 31 b, TSchG;
    6. Ziffer 6
      sonstige, für die Haltung bedeutsame Informationen, wie zum Beispiel Notwendigkeit der Zuziehung eines Tierarztes oder einer Tierärztin im Krankheitsfall sowie zur Beratung hinsichtlich empfohlener Impfungen und Behandlungen, Beschäftigung der Tiere, spezifische Merkmale und Anforderungen gemäß der 2. Tierhaltungsverordnung, üblicherweise zu erwartende Körpergröße sowie Lebenserwartung;
    7. Ziffer 7
      Information über die allfällig erforderliche Absolvierung eines Sachkundenachweises vor Aufnahme der Haltung.
  2. Absatz 2,Handelt es sich um eine Hunde- oder Katzenzucht, sind die Übernehmerinnen bzw. Übernehmer bei der Übergabe eines Tieres jedenfalls zusätzlich über Folgendes aufzuklären:
    1. Ziffer eins
      Hund:
      1. Litera a
        Kennzeichnung des Hundes durch Mikrochip;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Registrierung in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Verpflichtung sich über die allenfalls erforderliche Entrichtung der Hundeabgabe, des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung sowie sicherheitspolizeiliche Haltungsbeschränkungen gemäß den landesrechtlichen Bestimmungen zu informieren;
      4. Litera d
        Verbot von Eingriffen gemäß Paragraph 7, TSchG;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in eine neue Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      7. Litera g
        Informationen zur Erziehung und Ausbildung durch entsprechend qualifizierte Personen;
      8. Litera h
        Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG;
    2. Litera i
      Verhaltensregeln im Alm- und Weidegebiet zur Konfliktprävention zwischen Hunden und Weidetieren sowie Notfallmaßnahmen.
    3. Ziffer 2
      Katze:
      1. Litera a
        Verpflichtung zur Notwendigkeit der Kastration von Freigängerkatzen, die nicht zur Zucht verwendet werden;
      2. Litera b
        Verpflichtung zur Kennzeichnung und Registrierung von Zuchtkatzen in einer Datenbank gemäß Paragraph 24 a, TSchG;
      3. Litera c
        Hinweis auf die Möglichkeit zur Kennzeichnung von Katzen mittels Mikrochip;
      4. Litera d
        Hinweis auf die notwendige Montage von Schutzvorrichtungen gemäß Anlage 1 Punkt 2 Absatz 11, der 2. Tierhaltungsverordnung;
      5. Litera e
        Informationen über die Eingewöhnung in eine neue Umgebung;
      6. Litera f
        Information über die Notwendigkeit der Auseinandersetzung mit altersspezifischen Ernährungsgewohnheiten;
      7. Litera g
        Information über spezifische Merkmale des Einzeltieres sowie ein allfällig erhöhtes Risiko für das Auftreten von Qualzuchtsymptomen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, TSchG.
  3. Absatz 3,Züchterinnen bzw. Züchter sind bei der Abgabe von Tieren an Zoofachhandlungen und vergleichbaren Einrichtungen von der Informationspflicht gemäß Absatz eins und 2 ausgenommen.

Schlagworte

Meldepflicht, Bewilligungspflicht, Hundezucht, Almgebiet

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278581