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§ 36 TSch-SV

Fassungen
ab 19.06.2026 — BGBl. II Nr. 146/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute19.06.2026 BGBl. II Nr. 146/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Tierschutz-Sonderhaltungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

19.06.2026BGBl. II Nr. 146/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TSch-SV

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorlage von Zucht- bzw. Maßnahmenprogrammen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Personen, welche mit Hunden, Katzen oder bestimmten in der Verordnung gemäß Paragraph 22 b, Absatz eins, TSchG genannten Tierrassen oder Tieren mit speziellen Merkmalen, bei denen besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Qualzucht erforderlich sind, züchten, haben anlässlich einer Meldung gemäß Paragraph 31 b, Absatz eins, TSchG der Behörde ein Programm oder zumindest eine Dokumentation über tierärztlich diagnostische Untersuchungen und über die Abklärung von Risikofaktoren vorzulegen. Weiters ist darzulegen, wie dafür Sorge getragen wird, dass für diese Tiere die Wahrscheinlichkeit von Erbschäden reduziert und Qualzucht verhindert wird.
  2. Absatz 2,Erfolgt die Zucht im Rahmen eines Vereins oder Verbandes, der nach Paragraph 22 b, Absatz 3, TSchG verpflichtet ist, sein Zucht- bzw. Maßnahmenprogramm der gemäß Paragraph 22 c, Absatz eins, TSchG eingerichteten Kommission zur Beurteilung der Tauglichkeit zur Umsetzung des Qualzuchtverbots vorzulegen, so ist das von der Kommission begutachtete Programm im Rahmen der Zuchtmeldung vorzulegen. Mit Vorlage eines von der Kommission als tauglich befundenen Programmes ist die Verpflichtung nach Absatz eins, erfüllt. Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2024, bestehende Programme, die bis längstens 30. Juni 2025 der Kommission zur Begutachtung vorgelegt wurden und für die eine Entscheidung der Kommission noch aussteht, können mit dem Hinweis auf diesen Umstand ebenfalls als Zucht- bzw. Maßnahmenprogramme vorgelegt werden und gelten damit die Verpflichtungen nach Absatz eins, sowie nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 TSchG bis zur Entscheidung der Kommission als erfüllt.

Schlagworte

Zuchtprogramm

Im RIS seit

19.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2026

Gesetzesnummer

20010231

Dokumentnummer

NOR40278588