Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 100/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
Artikel 13
Auslegungsbestimmung
Die Parteien stimmen überein, dass für die zukünftige Anwendung des CBE-Übereinkommens Verweise im CBE-Übereinkommen auf Bestimmungen der „Richtlinie 2011/82/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ als Verweise auf die „Richtlinie 2015/413/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte“ interpretiert werden.
Geschehen zu St. Pölten, am 5. Mai 2015, in einem Original in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204377