Rechtstracker.at

Art. 9 ATIA

Fassungen
ab 01.07.2018 — BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2018 BGBl. III Nr. 100/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2018BGBl. III Nr. 100/2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ATIA

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 9

Benutzerleitfaden

  1. Absatz eins,Für die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit und der Umsetzung dieses ATIA, erstellen die Parteien einen rechtlich nicht verbindlichen Benutzerleitfaden in englischer Sprache. Der Benutzerleitfaden beinhaltet unter anderem:
    1. Litera a
      technische Details der XML-Datasets
    2. Litera b
      technische Details für die Umwandlung der Datasets in XML-Dokumentformat
    3. Litera c
      die technischen Details zur Nutzung des EUCARIS-Systems
    4. Litera d
      die relevanten nationalen Rechtsvorschriften der Parteien
    5. Litera e
      die nationalen Muster für das in Artikel 3 des CBE-Übereinkommens definierte Informationsschreiben.
  2. Absatz 2,In gegenseitigem Einvernehmen kann eine der Parteien eine sichere Web-Seite erstellen, welche den Benutzerleitfaden sowie andere relevante Dokumente und Informationen betreffend die Umsetzung und Anwendung des CBE-Übereinkommens und des ATIA beinhaltet. Die anderen Parteien unterstützen diese Web-Seite, indem sie die notwendigen Informationen zur Verfügung stellen.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204373