Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 28.08.2018 — BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute28.08.2018 BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

28.08.2018BGBl. III Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 15

Schlussbestimmungen

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die es ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben, in Kraft. Für die anderen Vertragsstaaten tritt dieses Übereinkommen neunzig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
  2. Absatz 2,Jede Vertragspartei notifiziert zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, oder innerhalb der folgenden 30 Tage, dem Depositär die gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 6 Absatz 10 vorgesehene(n) nationale(n) Kontaktstelle(n) sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu „Delikten betreffend die Nicht-Zusammenarbeit“ gemäß Artikel 1 Absatz 1 litera b).
  3. Absatz 3,Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 tritt dieses Übereinkommen für die Republik Kroatien nach ihrem Beitritt zur Europäischen Union in Kraft.
  4. Absatz 4,Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an den Depositär gekündigt werden, der unverzüglich die anderen Vertragsparteien davon in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird hinsichtlich des kündigenden Staates sechs Monate nach Hinterlegung der Kündigungsurkunde beim Depositär wirksam.
  5. Absatz 5,Dieses Übereinkommen wird zwischen zwei Vertragsparteien nur auf jene Verkehrsdelikte angewendet, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die beiden betroffenen Vertragsparteien begangen wurden.

Geschehen zu Mátraháza, am 11. Oktober 2012, in einem Original in englischer Sprache.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Annahmeurkunde

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204400