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Art. 7

Fassungen
ab 28.08.2018 — BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.08.2018 BGBl. III Nr. 101/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.08.2018BGBl. III Nr. 101/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 7

Datenschutz

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der jeweiligen Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieses Übereinkommens verarbeitet wurden, dürfen zu keinen anderen Zwecken verwendet werden, als zu denen nach diesem Übereinkommen. Die Vertragsparteien halten die Verpflichtungen zu den Bedingungen der Verarbeitung und zeitlich begrenzten Aufbewahrung personenbezogener Daten ein. Die Vertragsparteien stellen die Fristsetzung für die Speicherung personenbezogener Daten und die Löschung personenbezogener Daten, die nicht mehr erforderlich sind oder deren Aufbewahrungsfrist überschritten wurde, sicher.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien stellen das Recht der Betroffenen auf Zugang zu ihren verarbeiteten Daten, auf deren Berichtigung, Löschung und Sperrung sowie auf Entschädigung und Rechtsmittel, sicher.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204392