Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/07 Grenzüberwachung
Text
§ 1.Paragraph eins,
Zur Gewährleistung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit während Veranstaltungen im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft Österreichs dürfen
in der Zeit von 9. Juli 2018, 00.00 Uhr, bis 13. Juli 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen vom Bundesland Tirol zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Tirol mit Ausnahme des Bezirks Lienz zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Innsbruck, und
in der Zeit von 17. September 2018, 00.00 Uhr, bis 21. September 2018, 24.00 Uhr, die Binnengrenzen von den Bundesländern Salzburg und Oberösterreich zur Bundesrepublik Deutschland sowie vom Bundesland Kärnten und vom Bezirk Lienz des Bundeslandes Tirol zur Italienischen Republik jeweils im Verkehr zu Lande und zu Wasser und die Binnengrenzen im Verkehr in der Luft am Flughafen Salzburg
nur an Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204450