Rechtstracker.at

§ 2 EFZ-DV-VO

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 304/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 304/2019
§ 204.07.201831.12.2019 BGBl. II Nr. 146/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 146 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 304/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EFZ-DV-VO

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Anspruchsberechtigter Dienstgeber/innen/kreis

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Anspruchsberechtigt sind alle Dienstgeber/innen, einschließlich der Dienstgeber/innen von Lehrlingen, die ihren bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt unfallversicherten Dienstnehmer/inne/n Entgeltfortzahlung nach Paragraph 3, des Entgeltfortzahlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1974,, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften geleistet haben, soweit diese Dienstnehmer/innen in Unternehmen nach Absatz 2 und 3 beschäftigt werden.
  2. Absatz 2,Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als 50 Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  3. Absatz 3,Ein Unternehmen im Sinne des Paragraph 53 b, Absatz 2 a, ASVG ist ein Unternehmen, in dem durchschnittlich nicht mehr als zehn Dienstnehmer/innen nach Absatz 4, beschäftigt werden, wobei der Ermittlung des Durchschnitts das Jahr vor Beginn der jeweiligen Entgeltfortzahlung zu Grunde zu legen ist.
  4. Absatz 4,Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Absatz 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.

Schlagworte

Dienstgeberin

Im RIS seit

21.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019

Gesetzesnummer

20010237

Dokumentnummer

NOR40218557