Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Dänemark)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 107/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 107 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 2
Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Luftfahrzeuge, die im Staat einer Vertragspartei registriert sind und von einem Betreiber des Staats der anderen Vertragspartei zur gewerbsmäßigen Beförderung im Rahmen einer Dry-Lease-Vereinbarung oder einer anderen Vereinbarung im Sinne von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben werden. Dieses Abkommen ist auf die in den ausführenden Festlegungen (Liste der betroffenen Luftfahrzeuge) angeführten Luftfahrzeuge beschränkt, die zu gegebener Zeit nach Vereinbarung und Unterzeichnung der Austro Control GmbH und der dänischen Zivilluftfahrtbehörde ergänzt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204468