Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
06.07.2018 bis 24.04.2023 — BGBl. II Nr. 151/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1206.07.201824.04.2023 BGBl. II Nr. 151/2018 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

06.07.2018BGBl. II Nr. 151/2018

Außerkrafttretensdatum

24.04.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen de6r7 Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht.

Anmerkung

jetzt § 11

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20010239

Dokumentnummer

NOR40204490