Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bautechnische Assistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen de6r7 §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.Die Bestimmungen de6r7 Paragraphen 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Bautechnische Assistenz ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2023
Dokumentnummer
NOR40204490