Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.06.2018 bis 31.05.2025 — BGBl. II Nr. 154/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.06.201831.05.2025 BGBl. II Nr. 154/2018 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 154/2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrberuf Glasverfahrenstechnik

Paragraph eins,

  1. Absatz 2,Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
    1. Ziffer eins
      Hohlglasproduktion,
    2. Ziffer 2
      Flachglasveredelung.
  2. Absatz 3,Eine Kombination der Schwerpunkte 1. und 2. ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnisse des jeweils anderen Schwerpunktes zusätzlich ausgebildet werden.
  3. Absatz 4,In die Ausbildung im Lehrberuf Glasverfahrenstechnik kann bis zum Ablauf des 31. Mai 2025 eingetreten werden.
  4. Absatz 5,Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Glasverfahrenstechniker oder Glasverfahrenstechnikerin) zu bezeichnen.
  5. Absatz 6,Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204501