Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2019 bis 30.06.2026
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201930.06.2026 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat fachbezogene Aufgabenstellungen und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
  2. Absatz 3,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte oder Zeichnungen heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemlösungen zu führen.
  3. Absatz 4,Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 20 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Schlagworte

Umweltschutzmaßnahme

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204510