Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
06.07.2018 bis 31.05.2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1406.07.201831.05.2025 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

06.07.2018

Außerkrafttretensdatum

31.05.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik und die Evaluierung treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht).

Schlagworte

Lehrzeit

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010241

Dokumentnummer

NOR40204514