Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik und die Evaluierung treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik und die Evaluierung treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Glasverfahrenstechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht).
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40204514