Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Fachkunde
§ 6.Paragraph 6,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Arbeitssicherheit und Qualitätssicherung.
(2)Absatz 2,Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40204506