Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Glasverfahrenstechnik – Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 154/2018 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 137/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2018, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 137 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
Absatz eins,(1) Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumenberechnung und Masseberechnung,
Material- und Kostenberechnungen,
produktionstechnische Berechnungen.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4,Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialberechnung
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40204507