Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. II Nr. 155/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.06.2018 BGBl. II Nr. 155/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 155/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlussprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 5, Litera a und Absatz 7, des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 800 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
  2. Absatz 2,Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hierbei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.

Pos.

Gegenstände

(Die in Klammer angeführten Berufsbildpositionen beziehen sich auf das Berufsbild)

Mindestanzahl der Lehreinheiten

1.

Material- und Maskenkunde

Werk- und Hilfsstoffe, Gefahrstoffe, Lagerung, Hygiene, Anatomie, Kultur- und Kunstgeschichte, Farblehre, Farbmischungen, Gestaltungsskizzen, Berechnungen zur Gestaltung von Masken, Maskenkonzepte, Dokumentation, Produktionsschminkpläne, Proben- und Veranstaltungsbetreuung, Fundus usw. (Berufsbildpositionen 6, 7, 9 bis 15, 30, 31)

80

2.

Anfertigen von Masken

Abdrucknehmen, Gestalten, Ledermasken, Modellieren von Masken-, Kopf-, Gesichts- und Körperteilen, Formenbau, Modellherstellung, Gießen und Schäumen usw. (Berufsbildpositionen 19 bis 20)

200

3.

Herstellen von Glatzen und Hautveränderungen

Glatzen aus unterschiedlichen Materialien, Narben, Wunden, Verbrennungen, Deformationen usw. (Berufsbildpositionen 18, 21 bis 22)

100

4.

Haar- und Haarersatzarbeiten für Theater, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien

Kopfhaut und Haar, Haarpräparation, Haarbearbeitung, Perücken, Haarersatzteile, Bärte, Toupets, Herstellen von Frisuren, Kopfschmuck usw. (Berufsbildpositionen 16, 17, 26, 27)

200

5.

Schminken für Theater, Bühne-, Foto-, Film- und Fernsehproduktionen inklusive hochauflösender Medien

Haut, Schminktechniken einschließlich der dafür notwendigen Reinigung und Vorbereitung der Haut, Fantasiemasken, Tiermasken, Bodypainting usw. (Berufsbildpositionen 23 bis 25)

100

6.

Maskenerstellung

Rollencharakter, Anlegen von Masken und Maskenteilen, Veränderungen mit plastischem Material, Aufsetzen von Glatzen, Perücken, Toupets, Haarteilen, Bärten usw. (Berufsbildpositionen 28 und 29)

100

7.

Instandhaltung

Reparatur, Reinigung, Pflege von Ausstattungsteilen (Berufsbildpositionen 32, 33)

20

  1. Absatz 3,Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), dass der Bewerber/die Bewerberin zumindest eineinhalb Jahre lang Tätigkeiten des Maskenbildens berufsmäßig ausgeübt hat.
  2. Absatz 4,Für Kursbesucher/Kursbesucherinnen, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Haar- und Haarersatzarbeiten nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 4 „Haar- und Haarersatzarbeiten“, für Kursbesucher/Kursbesucherinnen, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Visagistik nachweisen, entfällt der Gegenstand Pos. 5 „Schminken“.
  3. Absatz 5,Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
  4. Absatz 6,Wer Kurse gemäß Absatz eins und 2 durchführen will, hat einen diesbezüglichen Antrag an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu stellen und die die Kursveranstaltung betreffenden Unterlagen anzuschließen. Ergibt sich auf Grund der Prüfung, dass durch den Kurs die im Absatz 2, angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort dem Antragsteller die Berechtigung zu erteilen, solche Kurse durchzuführen.
  5. Absatz 7,Die von den Wirtschaftskammern und Arbeiterkammern sowie von Bildungseinrichtungen, die von diesen Interessenvertretungen getragen werden, angebotenen Kurse dürfen ohne eine Berechtigung gemäß Absatz 6, durchgeführt werden.
  6. Absatz 8,Wenn die in Absatz 6, genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist dem Inhaber/der Inhaberin der Berechtigung eine angemessene, höchstens sechs Wochen dauernde Frist zur Behebung der Mängel zu setzen. Werden die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Berechtigung zu entziehen.

Schlagworte

Materialkunde, Probenbetreuung, Haararbeit

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010242

Dokumentnummer

NOR40204531