Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maskenbildner/Maskenbildnerin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 155/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 155 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin und §§ 13 sowie 14 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin und Paragraphen 13, sowie 14 treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 12 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin treten mit 1. Januar 2019 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, können nicht in diesen Lehrberuf eintreten (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht).
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204533