Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 430/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. (3)Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, BGBl. Nr. 578/1974, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1974,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204546