Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.06.2018 — BGBl. II Nr. 157/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.06.2018 BGBl. II Nr. 157/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.06.2018BGBl. II Nr. 157/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Polsterer, Bundesgesetzblatt Nr. 578 aus 1974,, tritt unbeschadet Absatz 4, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Polsterer ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Absatz 3, angeführten Prüfungsordnung antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Polsterer gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Polsterer/Polsterin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204546