Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 157/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
Das Anfertigen des Sitzes eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Begurten, Einbringen eines Federnkerns, Polsterarbeiten und Klebearbeiten mit Schaumstoffen, Näharbeiten, Einnähen eines Keders sowie Bezugsarbeiten mit einem gemusterten Möbelstoff oder Kunstleder.
Das Anfertigen der Lehne eines Polstermöbels, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind: Anfertigen von Schablonen, Näharbeiten, Einnähen eines Reißverschlusses.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204543