Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 160/2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 183/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Steinmetz/Steinmetzin“ kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, im Lehrberuf Steinmetztechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf die Gegenstände „Technische Ausarbeitung“ und „Fachgespräch“. (2)Absatz 2,Der im Rahmen einer eingeschränkten Zusatzprüfung zu prüfende Gegenstand „Fachgespräch“ dauert im Regelfall 15 Minuten und hat sich auf Themen der Steinmetztechnik zu beziehen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission sonst keine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person möglich ist.
(3)Absatz 3,Für die Zusatzprüfung sind die §§ 11 bis 13 anzuwenden.Für die Zusatzprüfung sind die Paragraphen 11 bis 13 anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2024
Dokumentnummer
NOR40262828