Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.07.2024 — BGBl. II Nr. 183/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.07.2024 § → § BGBl. II Nr. 183/2024
§ 201.06.201830.06.2024 BGBl. II Nr. 160/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Steinmetztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2018, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.2024BGBl. II Nr. 183/2024

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Berufsprofil

Paragraph 2,

 Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Steinmetztechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. Ziffer eins
    Auswählen und Prüfen von natürlichen Steinen und Kunststeinen,
  2. Ziffer 2
    Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen wie von Skizzen, Zeichnungen, Bedienungs-anleitungen usw. sowie Erstellen von Skizzen und technischen Zeichnungen,
  3. Ziffer 3
    Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (Sägen, Spalten, Trennen, Behauen, Schleifen, Polieren) von Hand und mit Maschinen zur Gestaltung von ebenen, hohlen und gewölbten Flächen sowie von Gehrungen, Schrägen, Ausklinkungen, Aussparungen, Bohrungen, Fasen und Rundungen auch unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  4. Ziffer 4
    Gestalten von Schriften, Ornamenten und Symbolen,
  5. Ziffer 5
    Verlegen von Platten, Bodenplatten und Fliesen,
  6. Ziffer 6
    Versetzen von Treppen, Fenster- und Türumrahmungen sowie Fassadenverkleidungen aus Naturstein und künstlichen Steinen,
  7. Ziffer 7
    Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denkmalen,
  8. Ziffer 8
    Planen und Herstellen von Steinerzeugnissen nach eigenen Ideen oder nach Vorgaben, Erstellen der dazu notwendigen Zeichnungen sowie Durchführen von Berechnungen (zB Kalkulieren des Materialverbrauchs),
  9. Ziffer 9
    Rechnergestütztes Erstellen und Bearbeiten von Zeichnungen (CAD) und Datenüberleitung,
  10. Ziffer 10
    Auswählen und Zusammenstellen von Werkstoffen und Hilfsstoffen,
  11. Ziffer 11
    Mitarbeiten bei Kalkulationen für Steinprodukte,
  12. Ziffer 12
    Erstellen von einfachen CNC-Programmen sowie Bearbeiten von Natursteinen und künstlichen Steinen (zB zum Gestalten von Flächen) unter Verwendung rechnergestützter Maschinen,
  13. Ziffer 13
    Mitwirken bei der Steinrestaurierung und Steinkonservierung in der Denkmalpflege,
  14. Ziffer 14
    Mitwirken bei der Auftragsabwicklung wie Arbeitsvorbereitung, beim Organisieren, Durchführen und Überwachen des Auftrages, bei der Koordination mit anderen Gewerken sowie beim Organisieren der betrieblichen Logistik,
  15. Ziffer 15
    Anlegen von Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme,
  16. Ziffer 16
    Beraten von Kunden/Kundinnen hinsichtlich der Gestaltung oder Pflege von Produkten,
  17. Ziffer 17
    Durchführen von Qualitätskontrollen an Werkstücken,
  18. Ziffer 18
    Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Schlagworte

Fensterrahmung

Im RIS seit

04.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2024

Gesetzesnummer

20010244

Dokumentnummer

NOR40262831