Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Tierärztliche Ordinationsassistenz-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 161/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Behandlungsassistenz
§ 12.Paragraph 12,
Absatz eins,(1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
Empfangen von Patientenbesitzern (Tierhaltern) sowie Annehmen bzw. Aufnehmen von Patienten,
Umgehen mit veterinärmedizinischen Patienten (Patientenhandling),
Vorbereiten, Reinigen, Desinfizieren und Warten von medizintechnischen Geräten,
Assistieren bei Behandlungs- und Operationsmaßnahmen wie zB Herstellen eines sterilen Operationsumfeldes und Vorbereiten von Instrumenten,
Anlegen einer Behandlungsdokumentation.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in einer Stunde ausgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung ist nach eineinhalb Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
fachgerechtes Anlegen der Dokumentation.
Schlagworte
Behandlungsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204575