Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zahntechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 162/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13.Paragraph 13,
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten §§ 10 und 12 sinngemäß. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß Paragraph 27, Absatz 2, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) im Lehrberuf Zahntechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit eingeschränkt auf die Anwendung digitaler Techniken in der Zahntechnik. Für diese Zusatzprüfung gelten Paragraphen 10 und 12 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204594