Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 06.07.2018 — BGBl. II Nr. 162/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute06.07.2018 BGBl. II Nr. 162/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zahntechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 162 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

06.07.2018BGBl. II Nr. 162/2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Juni 2018 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 und 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechnik treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Juni 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2019, deren zweites Lehrjahr vor dem 31. Mai 2020 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 31. Mai 2021 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, weiterhin anzuwenden (auch wenn das Lehrjahrende vor den genannten Terminen auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht). Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Zahntechniker/in, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 3 und 14 bis 15 betreffend die Ausbildungsordnung für den Zahntechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Ablegung der Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Zahntechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 296 aus 1998,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2007,, treten unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
  6. Absatz 6,Lehrlinge, die am 31. Mai 2018 im Lehrberuf Zahntechniker ausgebildet werden, können gemäß der in Absatz 4, angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 5, enthaltenen Prüfungsordnung antreten.

Schlagworte

Lehrzeit, Zahntechnikerin

Im RIS seit

09.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010246

Dokumentnummer

NOR40204597