Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Granulare Kreditdatenerhebungs-Verordnung 2018
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 170/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 170 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Kennungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in § 4 Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.Vor der erstmaligen Meldung einer Gegenpartei haben die meldepflichtigen Institute bei der Oesterreichischen Nationalbank die Identnummer auf elektronischem Weg zu erfragen. Die Identnummernanfrage hat die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 3 genannten Daten zu enthalten, die für die eindeutige Identifikation der Gegenpartei erforderlich sind.
(2)Absatz 2,Jede Meldung zu einer Gegenpartei ist mit der jeweiligen Identnummer zu versehen.
(3)Absatz 3,Für Tranchen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.Für Tranchen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 67 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, dient die International Securities Identification Number (ISIN) oder, falls keine ISIN verfügbar ist, eine von der Österreichische Wertpapierdaten Service GmbH (ÖWS) vergebene Nummer oder, falls auch diese nicht verfügbar ist, eine institutsinterne Nummer als Kennung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2018
Dokumentnummer
NOR40204612