Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.2019 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201931.12.2023 BGBl. II Nr. 163/2018 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahntechnische Fachassistenz-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 163 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2019BGBl. II Nr. 163/2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfarbeit

Paragraph 10,

  1. Absatz 2,Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Zahnersatzes und/oder von kieferorthopädischen Geräten unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
  2. Absatz 3,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und den Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 16 Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Prüfarbeit ist nach 18 Arbeitsstunden zu beenden.
  4. Absatz 5,Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      Passgenauigkeit,
    2. Ziffer 2
      Ästhetik,
    3. Ziffer 3
      Form und Funktion,
    4. Ziffer 4
      technische Verwertbarkeit.

Im RIS seit

10.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018

Gesetzesnummer

20010248

Dokumentnummer

NOR40204634